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Boot mieten

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN

Die Reiseagentur Wiisail, welche im Gefüge der Handelsgesellschaft WiiSail d.o.o. wirkt, gibt durch die Verlautbarung auf ihren Internetseiten die allgemeinen Bedingungen für den Bootsverleih zur Einsicht frei, welche alle Vertragsparteien verpflichtet und zwar die Agentur Wiisail als Vermittler (im weiteren Text: Vermittler), den Besitzer, welcher das Boot zum Verleih anbietet (im weiteren Text: Vermieter) und den Nutzer, welcher das Boot zur Miete nimmt (im weiteren Text: Mieter).

Die allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil des Vertrags über die Vermittlung, welcher zwischen dem Vermittler und dem Vermieter, sowie zwischen dem Vermittler und dem Mieter abgeschlossen wird und verpflichten den Vermittler und den Vermieter vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Vermittlung, sowie den Mieter vom Zeitpunkt der Reservierung an.

Die allgemeinen Mietbedingungen werden als relevant betrachtet, sowohl für die gegenseitige Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien, als auch im Falle eines eventuellen Konflikts zwischen denselbigen, und es wird angenommen, dass der Vermieter durch die Unterzeichnung des Vertrags über die Vermittlung und der Mieter durch die Bestätigung der Reservierung, dieselbigen gelesen und akzeptiert hat. 

 

2. VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DEM VERMIETER

Der Vermittler und der Vermieter gehen durch den Abschluss eines Vertrags über die Vermittlung ein Vertragsverhältnis ein, wodurch sich der Vermieter verpflichtet, eine bestimmte Zahl an Booten in seinem Besitz zur Vermietung anzubieten, und der Vermittler sich verpflichtet, dieselbigen potentiellen Mietern anzubieten, mit dem Recht der Erhebung einer Vermittlungsgebühr, falls er den Vermieter und den Mieter in Verbindung bringt.

Der Vermittler ist gegenüber dem Vermieter ausschließlich ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags über die Vermittlung verpflichtet und dies nur in Bezug auf jene Boote, welche ausdrücklich in der Preisliste angeführt sind.

 

3. ANMELDUNGEN

Anmeldungen zur Reservierung von Booten werden auf elektronischem Weg oder in der Geschäftsstelle des Vermittlers angenommen, in Ausnahmefällen auch telefonisch.

Bei der Reservierungsmeldung ist der Mieter verpflichtet, alle Daten und Dokumente vorzuweisen, welche für die Ausführung der vorgeschriebenen Prozedur notwendig sind.

 

4. MIETPREIS

Informative Mietpreise sind auf den Internetseiten des Vermittlers in der Währung Euro veröffentlicht und beziehen sich auf eine 7-tägige Miete (von Samstag bis Samstag), aber es ist möglich die Miete in einem kürzeren oder längeren Zeitraum zu vereinbaren.  

Die Preise unterliegen Veränderungen ohne vorherige Ankündigung und werden nur indikativ angeführt.

Abhängig vom Bootsmodell, dem Baujahr und der Mietsaison variieren die auf den Internetseiten des Vermittlers veröffentlichten Preise von Modell zu Modell.

Der endgültige Preis wird durch das Erstellen eines Angebots für eine konkrete Anfrage festgelegt und ist von der Mietdauer und dem gewählten Boot abhängig.

Im Mietspreis des Bootes ist Folgendes nicht mit eingeschlossen: Kaution, Treibstoff, Marina- und Liegeplatzgebühren, Kurtaxe, sowie alle anderen Kosten, welche nicht im vorhinein vereinbart wurden.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einen Skipper, eine Hostesse und anderes Personal sichert, deren Dienste gesondert berechnet und kassiert werden.

Im Falle einer Preisänderung des bestimmten Bootes nach der Reservierungsbestätigung und vor der einbezahlten Akontozahlung, verpflichtet sich der Vermittler den Vermieter über die Änderung sofort nach Kenntnisnahme zu benachrichtigen, sowie diesem, mit dessen Einverstännis, eine neue Rechnung auszustellen. 

Im Falle einer Preisänderung nach einbezahlter Akontozahlung garantiert der Vermittler dem Vermieter die Unveränderbarkeit des Preises, festgelegt anhand des für das Boot ausgestellten Angebots, für welches die Akontozahlung einbezahlt wurde.

Die Zahlung erfolgt anhand ausgestelltem Kostenvoranschlag und zwar:

50% vom Gesamtpreis werden bei Reservierung bezahlt

50% vom Gesamtpreis werden spätestens 40 Tage vor dem vereinbarten Datum der Bootsübergabe (Charterwoche) einbezahlt

Für Reservierungen, welche im Zeitraum von weniger als 60 Tagen vor der Charterwoche getätigt werden, muss der Bootsmietpreis auf einmal in voller Höhe einbezahlt werden.

Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Vermittlers anhand ausgestelltem Kostenvoranschlag.

Aufgrund der Einzahlung eines Teils oder des gesamten vereinbarten Preises bestätigt der Mieter, dass er gänzlich mit allen Charakteristiken und Bedingungen bekannt ist, unter welchen ihm das bestimmte Boot angeboten wird und dass er dieselbigen akzeptiert. Durch den Akt der Anzahlung selbst wird angenommen, dass eine rechtliche Beziehung zwischen dem Vermittler, dem Vermieter und dem Mieter entstanden ist, sowie dass der Vermittler ab der Anzahlung das Recht auf die Auszahlung einer Vermittlungsgebühr erwirkt. 

Der Mieter bezahlt dem Vermittler ausschließlich den vereinbarten Mietpreis, während alle restlichen Zahlungen (Pfand-Kaution, Kosten, Gebühren, zusätzliche Dienstleistungen, Schadensausgleich u.a.) der Mieter und der Vermieter unmittelbar einer dem anderen und dritten Personen ohne Teilnahme des Vermittlers auszahlen, außer in Fällen wenn dies ausdrücklich anders vereinbart wurde.

 

5. PFAND (KAUTION)

Bei der Übernahme des Bootes hinterlegt der Mieter beim Vermieter die obligatorische vereinbarte Kaution in Bar oder, falls dies möglich ist, durch Reservierung der Mittel mittels Kreditkarte, als Garantie, dass er für alle möglichen Verluste und Schäden, welche eventuell während der Mietdauer entstehen können, aufkommen wird, auch Schäden mit eingenommen, welche nicht durch die Versicherungspolizze gedeckt sind.

Die Kaution wird dem Mieter zur Gänze retourniert, falls bei der Bootsrückgabe keine vorhandenen Schäden oder Verluste auf dem Boot oder dessen Ausstattung festgestellt werden oder falls es keine angekündigten Forderungen dritter Personen in Bezug auf den Mieter gibt, welche mit der Nutzung des gemieteten Bootes seitens des Mieters verbunden sind, sowie falls das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort, ordentlich und sauber, unbeschädigt und mit vollen Treibstofftanks retourniert wird.  

Im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ausstattung, eines oder mehrerer Teile des Bootes oder des Bootes selber, wird der Vermieter jenen Teil der Kaution einbehalten, welcher dem Wert der Reparatur, des Besorgens und/oder des Kaufs der Ausstattung oder des einzelnen Teils des Bootes entspricht.

 

6. VERPFLICHTUNGEN DES VERMITTLERS

Der Vermittler ist gemäß dem abgeschlossenen Vertrag mit dem Vermieter verpflichtet, Boote auf dem Markt anzubieten, welche Mietgegenstand sein könnten, sowie den Vermieter und den Mieter zwecks Abschluss und Realisierung der Bootsmiete in Verbindung zu bringen.

Der Vermittler ist gleich nach Abschluss des Vertrags mit dem Vermieter verpflichtet, jene Boote ins Angebot aufzunehmen, für welche der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie rechtzeitig und genau die Daten zu verlautbaren und zwar auf jene Weise, welche in der Tätigkeit die er ausübt üblich sind.

Der Vermittler kann vor und nach Abschluss des Vertrags mit dem Vermieter verlangen, dass jener Person, welche er beauftragt, eine Besichtigung des Bootes und das Fotografieren desselbigen für den Bedarf der Werbung gestattet wird.

Der Vermittler verpflichtet sich, potentielle Mieter mit dem Bootsangebot bekannt zu machen und ihm genaue Informationen über das Boot, die Preise, die Begleitkosten, sowie auch alle anderen Informationen gemäß den Richtlinien des Fachs zu geben.  

Der Vermittler ist berechtigt und verpflichtet, vom Mieter den gesamten Mietspreis einzuheben, welcher auch die Vermittlungsgebühr beinhaltet, sowie sofort nach Erhalt der ersten Einzahlung den Vermittler darüber zu informieren.

Der Vermittler ist bis zum check-in des Mieters verpflichtet, mit allen Vertragsparteien zwecks Vermittlung und Weitergabe aller nötigen Informationen gebunden an den check-in, die Bootsübergabe und das Lösen eventueller anderer Situationen, welche konkret auftreten können und von Bedeutung für die Realisierung der Miete sein könnten, in Kontakt zu sein. Nach dem check-in kann der Vermittler, im Bedarfsfall, alle Parteien zwecks Hilfe zur Lösung eventuell entstandener Schwierigkeiten bei der Realisierung der Vereinbarung kontaktieren, aber es besteht keine Verpflichtung, dass er bei der Bootsübergabe oder der Lösung von Komplikationen anwesend ist.

Der Vermittler hat das Recht zum Einheben der Vermittlungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Einzahlung (eines Teils oder des gesamten Betrags) der Reservierung auf sein Konto, unabhängig davon, ob die Miete letztendlich realisiert wird.

Falls nach einbezahltem Gesamtbetrag der Miete die Bootsmiete aufgrund der Schuld des Vermieters nicht realisiert wird (z.B. Mangelhaftigkeit des Bootes, rechtliche Hindernisse für die Realisierung der Miete, Absage des Vermieters u.a.), ist der Vermieter verpflichtet, ein Ersatzboot gleicher oder besserer Charakteristiken zu sichern, sowie dieses dem Mieter mittels dem Vermittler zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen.

 

7. VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS

Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, technisch intakt, in gutem Zustand, mit vereinbarter Ausstattung, sauber und mit vollen Wasser- und Treibstofftanks, sowie gültigen Dokumenten, notwendig für die Schifffahrt, gemäß den Vorschriften der Republik Kroatien zu übergeben.   

Das Boot muss gänzlich bereit und fähig für die Schifffahrt sein, sowie den vereinbarten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Kategorie der Unterkunftskapazitäten und der Ausstattung entsprechen.

Falls der Vermieter aus irgendeinem Grund die oben angeführten Bedingungen nicht erfüllt hat (z.B. das Boot ist nicht intakt, die Qualität des Bootes entspricht nicht dem Vereinbarten, das Boot ist nicht gereinigt, hat nicht die vereinbarte Ausstattung, die Wasser-  und Treibstofftanks sind nicht aufgefüllt, das Boot hat keine Dokumente und andere nicht angeführte ernsthafte Gründe, welche von solcher Natur sind, dass sie nicht den vereinbarten Mietbedingungen entsprechen oder deren Realisierung nicht ermöglichen bzw. die Sicherheit des Mieters und der anderen Crewmitglieder gefährden), ist er verpflichtet, dieselbigen zu entfernen falls dies innerhalb des folgend angeführten Zeitraums möglich ist, sowie trägt dieser die Verantwortung gegenüber dem Vermittler und dem Mieter aufgrund der Nichtbeachtung der vereinbarten Bestimmungen.

Falls das Beheben der Mängel eine Verzögerung des check-ins bis zu 24 Stunden erfordert, hat der Mieter kein Recht auf eine Retournierung der Miete, sowie auch nicht auf ein Rücktreten von der Miete.

Falls das Beheben der Mängel eine Verzögerung des check-ins von mehr als 24 Stunden erfordert, hat der Mieter das Recht nach seiner Wahl:

vom Vermittler zu verlangen, dass er ihm ein anderes entsprechendes Boot gleicher oder besserer Charakteristiken im Rahmen des vereinbarten Mietspreises zur Verfügung stellt oder

vom Vermieter zu verlangen, dass er bis zum Beheben aller Mängel die Kosten der Unterkunft des Mieters und der Personen, welche als Crewmitglieder angegeben sind, zu übernehmen und zwar in einem entsprechenden Objekt im Ort des check-ins oder

die Refundierung des Mietpreises für soviele Tage zu verlangen, wieviele er nicht über das Boot verfügen konnte,

und im Falle, dass nichts des Angeführten möglich auszuführen ist, beziehungswiese falls das angebotene Ersatzboot nicht den Anforderungen des Mieters entspricht, hat der Mieter das Recht auf eine Rückerstattung des einbezahlten Mietpreises vermindert um die Vermittlungsgebühr innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kündigung des Vertrags. Die Vermittlungsgebühr wird nicht retourniert, sondern das Recht auf ein Entgelt der Kosten kann der Mieter unmittelbar vom Vermieter verwirklichen.

Für alle anderen Forderungen (Reisekosten, Nächtigungen, Entschädigung für verlorene Tage und verpatzten Urlaub u.ä.), falls diese nicht durch einen vorherigen Punkt vereinbart wurden, hat der Mieter kein Recht auf eine Entschädigung, weder vom Vermittler noch vom Vermieter.

Falls aufgrund einer Schuld des Vermieters der Mieter vom Vermittler verlangt, dass man ihm ein anderes entsprechendes Boot gleicher oder besserer Charakteristiken im Rahmen des vereinbarten Mietpreises zur Verfügung stellt, fällt dem Vermittler auch das Recht zur Verrechnung der Vermittlungsgebühr für das Auffinden eines neuen Bootes zu, in welchem Fall der Mieter das Recht hat, die Refundierung des bezahlten Betrags der Vermittlungsgebühr unmittelbar vom Vermieter anzufordern, durch dessen Schuld es zur Unmöglichkeit der Realisierung der Miete gekommen ist.

Im Falle einer Beschädigung oder eines Defekts am Boot oder dessen Ausstattung, entstanden in Folge einer natürlichen Abnutzung des Bootes, verpflichtet sich der Mieter den Vermieter gleich darüber in Kenntnis zu setzen.

Der Vermieter muss sofort nach Meldung den Defekt entfernen, beziehungsweise die Ausstattung austauschen.

Falls der Vermieter den Schaden innerhalb von 24 Stunden behebt, hat der Mieter keinerlei Recht auf eine Entschädigung.

Der Mieter sowie der Vermieter tragen keinerlei Verantwortung im Falle einer Änderung und der Nicht-Ausführung der Miete verursacht durch höhere Gewalt (Streiks, sanitäre Störungen, elementäre Unvorteilhaftigkeiten, welche nicht vorhergesehen werden konnten, Interventionen der zuständigen Behörden, terroristische Aktionen, Krieg, Feuer, Explosion u.ä.) falls sie sofort nach Einwirken der höheren Gewalt über die entstandenen Umstände die andere Vertragspartei auf schriftlichem Weg verständigt haben. Die Benachrichtigung kann auch durch den Vermittler ausgeführt werden.

 

8. BOOTSÜBERNAHME

Die Boote werden zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort übergeben.

Dem Mieter wird das Boot unmittelbar vom Vermieter oder dessen Vertreter zur Nutzung übergeben und dies ausschließlich nach Einzahlung des gesamten Mietbetrags.  

Bei der Bootsübergabe verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter den Voucher als Beweis zu übergeben, dass der gesamte Mietbetrag ordentlich beglichen wurde.

Dem Mieter wird ein vollständig ausgestattetes und gereinigtes Boot, mit vollen Wasser- und Treibstofftanks übergeben, was auch bei der Bootsrückgabe erwartet wird.  

Bei der Bootsübernahme verpflichtet sich der Mieter, den Zustand des Bootes und der Ausstattung zu prüfen, sowie festzustellen, ob der tatsächliche Zustand des Inventars und der Ausstattung im Einklang mit der bestehenden Liste ist, welche beide Parteien danach unterschreiben.

Eventuelle Einsprüche werden ausschließlich in schriftlicher Form vor Beginn der Reise übergeben, und über dieselbigen ist der Vermittler zu informieren.

Eventuelle verdeckte Mängel und Defekte am Boot und/oder der Ausstattung, welche dem Mieter bei der Bootsübergabe nicht bekannt sein konnten, sowie auch Defekte und Schäden, welche nach der Bootsübergabe entstehen und welche der Mieter nicht vorhersehen konnte, geben dem Mieter kein Recht dazu, einen verminderten Mietbetrag zu verlangen und wirken sich nicht auf die Vermittlergebühr aus.

Falls der Mieter ohne vorherige Ankündigung das Boot innerhalb von 48 Stunden ab dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt nicht übernimmt, ist der Vermieter berechtigt, einseitig den Vertrag über die Bootsmiete unter Einbehaltung des bezahlten Mietbetrags im Namen des entgangenen Gewinns aufzulösen. In diesem Fall hat der Mieter kein Recht eine Entschädigung anzufordern und der Vermittler hat das Recht auf eine Abfindung.

Vor Übernahme des Bootes wird der Vermieter einen Nachweis anfordern aus welchem ersichtlich ist, dass eine Person das Boot lenken wird, welche für dasselbe fähig ist, und er kann von derselben verlangen, dass sie ihre Navigationsfähigkeiten beim Ausführen von Manövern demonstriert. Falls die Person, welche das Boot lenken wird, die Durchführung der Demonstration ablehnt oder falls der Vermieter abschätzt, dass dieselbe zum Lenken des Bootes anhand des Usus des Verhaltens auf dem Meer nicht ordnungsgemäß fähig ist und zum Zweck des Verhinderns eines Unfalls auf dem Meer, hat er das Recht die Miete zu stornieren, mit einer Rückerstattung von 80% des einbezahlten Mietbetrags. Im Falle eines Stornos wird die Vermittlungsgebühr nicht retourniert.

 

9. PFLICHTEN DES MIETERS

Der Mieter verpflichtet sich, dass er und die Besatzungsmitglieder gültige Reisedokumente besitzen werden, sowie dass sie die Kosten eines eventuellen Verlusts oder Diebstahls der Dokumente während der Reise selber tragen werden.

Falls er dies nicht bereits bei Bootsreservierung erledigt hat, verpflichtet sich der Mieter, spätestens 1 Woche vor Mietbeginn dem Vermittler eine Besatzungsliste mit vollen Namen, Adresse, Geburtsdatum, sowie Art und Nummer des gültigen Identifikations(Reise)dokuments zukommen zu lassen.

Der Mieter verpflichtet sich, dass auf dem Boot keine Personen verweilen werden, welche nicht auf der Besatzungsliste angeführt sind.

Falls der Mieter vor hat, das Boot selber zu lenken, ist er verpflichtet, bei der Reservierung dem Vermittler eine Kopie des amtlichen Ausweises zukommen zu lassen, mit welcher er nachweist, dass er berechtigt ist das Boot zu lenken und auch eine Bestätigung über die bestandene Radiophonie Prüfung. Der Mieter welcher das Boot selbst lenken wird, garantiert, dass er über Seefahrtsfähigkeiten zum Lenken eines Bootes auf dem offenen Meer verfügt, sowie dass er damit einverstanden ist, dem Vermieter diese auf Verlangen zu demonstrieren.

Nach der Bootsübernahme trägt der Mieter alle Kosten, welche nicht durch Vertrag im Preis enthalten sind, sowie auch alle Kosten zur Beseitigung von Schäden und Mängeln, welche während der Mietdauer entstanden sind und welche nicht das Ergebnis natürlicher Abnutzung des Bootes sind.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten des Entfernens kleinerer Schäden, Mängel und Defekte, welche, als Ergebnis natürlicher Abnutzung des Bootes, während der Mietdauer entstanden sind und welche für die Fortsetzung der Schifffahrt notwendig sind, dem Mieter rückzuerstatten, unter der Bedingung, dass der Mieter zuvor eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter hinsichtlich der technischen und finanziellen Rechtfertigung der Reparaturen welche vorgenommen werden müssen erlangt hat. Kosten für nichtberechtigte Reparaturen und den Austausch von Teilen und der Ausstattung trägt der Mieter.

Der Mieter ist verpflichtet, neben den regelmäßigen täglichen Notizen auch Notizen über Beschädigungen und den Verlauf eventueller Reparaturen im Schiffstagebuch zu führen.

Falls die Beschädigung des Bootes durch höhere Gewalt bedingt ist und aufgrund dessen die weitere Miete teilweise oder gänzlich unmöglich ist, oder falls der Schuldige für die Beschädigungen eine dritte Person ist, hat der Mieter weder ein Recht auf ein Entgelt der Kosten noch auf die Vermittlungsgebühr, sondern nur auf eine Erstattung des anteiligen Teils der unausgenutzten Miete.

Das Verlassen der territiorialen Gewässer der Republik Kroatien ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermittlers und des Vermieters, sowie dem Einholen aller notwendiger Genehmigungen und Dokumente möglich.

Der Mieter verpflichtet sich, die gültigen Gesetze, Bräuche und andere Regeln zu achten, sich um das Boot und die dazugehörige Ausstattung zu kümmern, sowie die Seefahrtsregeln und die Ethik zu achten.

Der Mieter ist verpflichtet, die Ölmenge im Motor täglich zu prüfen. Defekte und Verluste, entstanden infolge von Ölmangel im Motor, trägt zur Gänze der Mieter.

Der Mieter verpflichtet sich die Wetterprognose regelmäßig zu verfolgen, um die Sicherheit des Bootes und der Personen nicht in Gefahr zu bringen, sowie um mögliche Verspätungen bei der Rückgabe zu vermeiden.

Der Mieter verpflichtet sich, dass er das Boot nicht zur Untermiete frei gibt und auch keiner dritten Person zur Nutzung vergibt, das Boot nicht für kommerzielle Zwecke, professionelles und nächtliches Angeln oder ähnliches nutzen wird, dass sich die Besatzungsmitglieder (ihn mit eingeschlossen) im Einklang mit den gültigen Gesetzen und anderen Vorschriften der Republik Kroatien verhalten werden, dass sie besonders die Vorschriften achten werden, welche den Fischfang und das Unterwasserangeln regeln, sowie dass er auf dem Boot keinerlei Gegenstände halten wird, welche archäologischen Wert haben.

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Mietvertrag durch seine Schuld aufgelöst wird, falls festgestellt werden würde, dass eines der Besatzungsmitglieder eines der gültigen Gesetze der Republik Kroatien überschritten hat. In diesem Fall kann der Vermieter das Boot sofort vom Mieter übernehmen und der Mieter hat keinerlei Recht auf eine Entschädigung jeglicher Kosten, und es wird weiterhin ausdrücklich bestätigt, dass der Vermieter jeglicher Verantwortung bei den zuständigen staatlichen Körperschaften befreit wird bzw. dass der Mieter und die Besatzungsmitglieder jegliche Verantwortung für den Verstoß und die Strafe tragen.

Im Falle eines Unfalls oder einer Beschädigung des Bootes oder der Ausstattung während der Reise verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter ohne Verzögerung durch einen Anruf unter den Telefonnummern zu informieren, welche sich auf den Bootsdokumenten befinden, sowie dass er alle Handlungen unternehmen wird, welche per Gesetz und anderen Akten im Falle eines Unfalls auf Meer bei den zuständigen Körperschaften der Republik Kroatien (Hafenamt, Polizei, Arzt) vorgesehen sind.

Der Mieter verpflichtet sich, dass er sofort den Vermieter und die zuständigen Körperschaften  im Falle eines Verschwindens des Bootes oder der dazugehörigen Ausstattung, der Unmöglichkeit des Lenkens des Bootes, im Falle eines Entzugs des Bootes, einer Beschlagnahmung oder im Falle einer Verbotsmaßnahme seitens staatlicher Körperschaften oder dritter Personen informieren wird.

Falls der Mieter seine Verpflichtung nicht ausführt, wird er als gänzlich verantwortlich für alle Konsequenzen betrachtet, welche dadurch für den Vermieter, den Mieter und dritte Personen hervorgehen und er haftet persönlich für diese.

Falls der Mieter nicht die Möglichkeit hat mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, ist er verpflichtet den Vermittler über das entstandene Ereignis zu informieren, welcher den Vermieter über dasselbige informieren wird.

Das Mitbringen von Haustieren an Bord ist ausschließlich mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des Vermieters erlaubt und der Mieter ist verpflichtet den Vermittler über diese Absicht vor Reservierungsbestätigung zu informieren.  

 

10. VERANTWORTUNG DES MIETERS

Für Schäden, welche durch Handlungen und Versäumnisse des Mieters verursacht wurden, und für welche der Vermieter gegenüber einer dritten Seite verantwortlich ist, ist der Mieter verpflichtet, dieselben zur Gänze unmittelbar dem Vermieter zu vergüten. Egal ob es sich um materielle und/oder rechtliche Kosten handelt, welche aus solchen Handlungen oder Versäumnissen hervorgehen.    

Der Mieter ist ausschließlich und persönlich verantwortlich für das Boot im Falle dessen Beschlagnahmung seitens einer offiziellen Körperschaft aufgrund unpassender oder illegaler Handlungen, unternommen bei der Nutzung des Bootes während der Mietdauer.

Der Mieter darf den Hafen oder Ankerplatz nicht verlassen, falls der Schaden oder der Defekt von einem wichtigen Teil, wie etwa Motor, Segel, Täue, Bilge, Ankerausrüstung, Navigationslichter, Kompass, Sicherheitsausrüstung und ähnliches nicht entfernt wurde oder falls eines der erwähnten Teile nicht ordnungsgemäß arbeitet, und er muss über dasselbige sofort den Vermieter informieren und dessen Anweisungen folgen.

Der Mieter wird den Hafen oder Ankerplatz nicht ohne ausreichenden Treibstoffvorrat verlassen und auch nicht, wenn die Wetterbedingungen, sowie der Zustand des Bootes oder der Besatzung im Allgemeinen unsicher und ungewiss sind.

Die Verantwortung des Mieters für alle während der Zeit der Bootsmiete getätigten Verstösse gegen die Regeln der Schifffahrt und andere Vorschriften endet nicht durch den Ablauf der Miete.  

Falls das/die schädliche Ereignis/se, Missgeschick/e, Zuwiderhandlung/en oder Straftat/en durch Handlung oder Versäumnis des Skippers entsteht, trägt die Verantwortung der Skipper und die Vertragspartei, welche ihn engagiert hat, beziehungsweise der Mieter oder Vermieter.

 

11. BOOTSRÜCKGABE

Der Mieter verpflichtet sich, dass Boot zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort, mit vollen Wasser- und Treibstofftanks zu retournieren, bereit für die weitere Schifffahrt bzw. im gleichen Zustand in welchem er dieses übernommen hat.

Bei der Bootsrückgabe folgt eine Prüfung des allgemeinen Zustands des Bootes und der Ausstattung, sowie ein Vergleich des betroffenen Inventars und der Ausstattung mit der Inventarliste, welche bei der Bootsübernahme erstellt wurde.

Der Vermieter muss verständigt werden, falls die Ausschiffung aus jeglichem Grund nicht am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit möglich ist. Zur Verhinderung von Verspätungen des Mieters wird eine Rückkehr zum Bestimmungshafen am Tag vor dem vereinbarten Termin zur Bootsrückgabe empfohlen, außer falls dies nicht anders im Kostenvoranschlag/Vertrag angeführt ist oder falls nicht zuvor etwas Anderes vereinbart wurde.

Der Mieter trägt alle Kosten, welche dem Vermieter durch die Überschreitung des vereinbarten Termins entstanden sind.

Bei der Überschreitung des vereinbarten Rückgabetermins garantiert der Mieter, dass er für jede Verspätung dem Vermieter unmittelbar wie folgt auszahlen wird:

bis zu 3 Stunden Verspätung Betrag der Tagesmiete

für jede Verspätung über 3 Stunden die dreifache Tagesmiete erhöht um eventuelle zusätzliche Kosten und den entgangenen Gewinn, welche dem Vermieter aufgrund der Verspätung der Bootsübergabe entstanden sind.

Eine Verspätung kann nicht durch schlechte Wetterbedingungen gerechtfertigt werden, außer in Ausnahmefällen.

Bei einer Bootsrückgabe in einem Hafen, welcher nicht als Bestimmungshafen vereinbart wurde, zahlt der Mieter unmittelbar dem Vermieter alle Kosten welche im Transfer des Bootes zum vereinbarten Bestimmungshafen enthalten sind, die vorgeschriebene Strafe für Verspätung, falls es zu dieser gekommen ist, sowie auch eine Gebühr für Beschädigungen, welche nicht durch die Versicherungspolizze gedeckt sind und welche während des Transfers entstanden sind.

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter alle eventuellen Mängel und Beschädigungen zu melden. Falls Beschädigungen am Unterwasserteil des Bootes entstanden sind, ist es notwendig, eine detaillierte Prüfung des Bootes durch das Engagieren eines Tauchers oder eines Krans auf Kosten des Mieters durchzuführen.

Bis zum Moment der Bootsübergabe in den Besitz des Vermieters wird angenommen, dass sich das Boot in Miete beim Mieter befindet.

Falls das Boot nicht mit vollen Treibstofftanks retourniert wurde, wird der Vermieter vom Betrag des Pfands/der Kaution die Auffüllung des Treibstoffs verrechnen.

Im Falle des Entstehens irgendeines Schadens auf dem Boot hat der Vermieter das Recht das Pfand/die Kaution bis zur Feststellung des gesamten Ausmaßes und der Höhe des Schadens einzubehalten, aber nicht länger als 30 Tage vom Tag der Bootsrückgabe.

Spätestens bis zum Ablauf der angeführten Frist ist der Vermieter verpflichtet, auf schriftlichem Weg den Mieter über den Schadensbetrag zu informieren, ihm die Spezifikation des Schadens mit den Beträgen vorzulegen, sowie dem Mieter die Differenz rückzuerstatten, falls der Betrag des Pfands/der Kaution den Schadensbetrag übersteigt.

Falls der Mieter vom Vermittler und Vermieter keine Verlängerung der Miete angefragt beziehungsweise keine Erlaubnis erhalten hat und das Boot weder am vereinbarten Ort noch nach Ablauf der Frist von 24 Stunden für die Bootsrückgabe retourniert hat, wird angenommen, dass das Boot gestohlen wurde, und über dasselbige wird die zuständige Körperschaft (Polizei und Versicherung) informiert werden.  

 

12. VERLÄNGERUNG DES MIETZEITRAUMS

Falls der Mieter aus irgendeinem Grund den Mietzeitraum verlängern möchte, muss er mindestens 48 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Miete den Vermittler und Vermieter kontaktieren und ein schriftliches Einverständnis für die neue check-out Zeit und den Bestimmungshafen anfordern, da ansonsten die Bestimmungen über die Verspätung bei der Bootsrückgabe angewandt werden.

Im Falle einer Verlängerung der Miete hat der Vermittler das Recht auf eine anteilsmäßige Erhöhung der Vermittlungsgebühr.

 

13. VERSICHERUNG

Das Boot muss gegen die Schadenshaftung gegenüber dritten Personen versichert sein, sowie gegen die Schadenshaftung von dritten Personen bis zur Höhe des Bootswertes (verpflichtende Versicherung). Das Boot muss auch durch eine klassische Kasko-Versicherung zum angemeldeten Wert des Bootes gegen Risiken anhand der Versicherungspolizze gedeckt sein.

Der Mieter, die Bootsbesatzung und deren persönliches Eigentum sind nicht versichert. Dem Mieter wird empfohlen, vor Mietbeginn alle Personen zu versichern, welche sich auf dem Boot befinden werden, sowie auch deren persönliches Eigentum.

Alle Beschädigungen und/oder Verluste muss der Mieter dem Vermieter sofort nach Entstehen melden. Bei größeren Havarien und der Beteiligung mehrerer Boote ist es notwendig, den Fall auch dem zuständigen Hafenamt anzumelden, sowie von diesem entsprechende Dokumente anzufordern.

Durch die Versicherungspolizze gedeckte Schäden, welche nicht sofort den zuständigen Organen beziehungsweise dem Versicherer gemeldet wurden, sowie für welche nicht die komplette benötigte Dokumentation besteht, werden im Einklang mit den Versicherungsbedingungen nicht anerkannt, und für diese haftet der Mieter persönlich in vollem Ausmaß.

Bei Beschädigungen des Bootes ist der Mieter verpflichtet, die Kosten im Einklang mit den bestehenden Bedingungen der Kaskoversicherung nur bis zur Höhe der Kaution zu tragen. Kosten für alle Beschädigungen des Bootes und/oder der Ausstattung, welche durch grobe Fahrlässigkeit und/oder den Verlust eines oderer mehrerer Teile der Ausstattung hervorgerufen wurden, trägt der Mieter in voller Höhe.

Der Vermieter und der Vermittler haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung des Eigentums des Mieters und der Besatzungsmitglieder, welche auf dem Boot abgelegt oder aufbewahrt werden.

 

14. RECHT DES MIETERS AUF EINE KÜNDIGUNG DER BOOTSMIETE

Falls der Mieter aus irgendeinem Grund das reservierte Boot kündigen möchte, kann er, falls er dies im vorhinein mit dem Vermittler vereinbart, einen neuen Nutzer für diese Reservierung finden, welcher bereit ist, alle seine Rechte und Verpflichtungen in gleichem Umfang und unter denselben Bedingungen zu übernehmen. In diesem Fall verrechnet der Vermittler nur die Kosten, welche durch den Tausch verursacht wurden.  

Falls der Mieter keinen neuen Nutzer gefunden hat, wird der Vermittler die Kündigungskosten abrechnen und zwar auf folgende Weise:

30% vom Mietbetrag im Falle einer Kündigung 3 Monate vor Mietbeginn

50% vom Mietbetrag im Falle einer Kündigung 1-3 Monate vor Mietbeginn

100% vom Mietbetrag im Falle einer Kündigung 1 Monat vor Mietbeginn

Falls der Mieter unbegründet die Miete nach der Bootsübernahme kündigt, hat der Vermieter das Recht, 100% des Gesamtmietpreises einzubehalten und den Mieter mit allen Kosten zu belasten (den entgangenen Gewinn mit eingeschlossen), welche infolge des Verzichts entstehen können. 

Falls es zur Kündigung infolge höherer Gewalt kommt, beziehungsweise aus objektiven Gründen seitens des Mieters (Tod des Mieters oder eines Familienmitglieds, ernste gesundheitliche Gründe, schwerer Unfall o.ä.), welche der Mieter durch entsprechende offizielle Dokumente nachweist, sind die Vertragsparteien einverstanden, dass der bereits einbezahlte Betrag nicht rückerstattet wird, sondern dass der Vermittler und der Vermieter dasselbe Boot oder ein Boot gleicher Charakteristiken dem Mieter im ersten freien Termin oder in der nächsten Saision zur Verfügung stellen werden. Erst wenn es zwischen den Parteien unumstritten ist, dass der Mieter aus objektiven Gründen die Miete keinesfalls nutzen kann, werden der Vermittler und der Vermieter dem Mieter beziehungsweise, im Falle dessen Todes, den gesetzlichen Nachfolgern, gegen Vorlage des Bescheids über die Erbschaft, den Betrag der einbezahlten Miete vermindert um die Vermittlungsgebühr retournieren.  

Die Rückerstattung erfolgt sofort nach Feststellung des genauen Betrags, welcher dem Mieter spätestens innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Annahme der Kündigung retourniert werden muss. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf das Konto des Mieters und die Kosten der Auszahlung (Bankkosten) trägt der Mieter.

 

15. BESCHWERDEN

Der Vermieter wird nur jene Beschwerden berücksichtigen, welche in schriftlicher Form eingereicht und seitens des Vermieters und des Mieters unterzeichnet und bescheinigt, sowie dem Vermieter innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Mietablauf übergeben werden.

Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, alle Beschwerden, sowie auch bescheinigte check-in und check-out Listen in schrifticher Form dem Vermittler weiterzuleiten.

 

16. STREITBEILEGUNG

Im Falle eines Missverständnisses oder Streitfalls werden die Parteien versuchen, den Streitfall auf gütliche Weise beziehungsweise durch eine Vereinbarung zu lösen, und im Falle einer Unmöglichkeit einer Vereinbarung wird eine Zuständigkeit des gegenständlich zuständigen Gerichts in Pazin, unter Anwendung des Rechts der Republik Kroatien, vereinbart.

Die allgemeinen Bedingungen des Bootsverleihs treten ab dem Tag der Veröffentlichung auf den Internetseiten der Agentur WE BOOKING beziehungsweise www.wiisail.com in Kraft, sie sind verfasst auf kroatischer Sprache und auf allen Sprachen, auf welchen die Internetseite der Agentur zusammengesetzt ist, und im Falle von Unklarheiten ist der Text auf kroatischer Sprache maßgebend.

 

 

WiiSail j.d.o.o.